Satzung für den „ATATÜRK Jugend Verein e.V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ATATÜRK Jugend Verein e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann und soll beim Amtsgericht Mettmann in das
Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die in Mettmann und Umgebung lebenden türkischen
Migranten bei der Bewältigung ihrer sozialen und gesellschaftlichen Problemen zu
unterstützen.
(2) Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Probleme der in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Migranten aufmerksam machen und
dadurch gesellschaftspolitisch tätig werden.
(3) Darüber hinaus hat der Verein die Aufgabe Rat- und Hilfesuchende türkische
Migranten individuell zu beraten.
(4) Zur Förderung der Integration und der Sozialkompetenz macht sich der Verein
ferner zur Aufgabe, die Jugendlichen aus Mettmann und Umgebung zu
verschiedenen Sportarten, wie Fußball, aber auch zu kulturellen Angeboten, wie
Musik, etc. heranzuführen.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens jährlich ein mal einzuberufen. Die erste
Mitgliederversammlung jedes zweiten Jahres ist die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vorher
schriftlich vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl eingeladen wurden, und
wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine zweidrittel Mehrheit.
(3) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich vom Protokollführer niedergelegt und
von ihm unterzeichnet.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Politik des Vereins und erteilt dem
Vorstand Weisungen.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Der Vorstand
bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2.
Vorstandsvorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung durch einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung
durch. Er Ordnet den Mitglieder bestimmte Aufgaben zu.
(4) Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.
(5) In jeder Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen Bericht über die Arbeit
des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit durch ein
konkretes Misstrauensvotum abwählbar.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassierer
und der Schriftführer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2.
Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
§ 6 Die Revisoren
(1) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Revisoren, die jederzeit zur
Kassenprüfung berechtigt sind und zur nächsten Hauptversammlung einen Bericht
über die Führung der Vermögensangelegenheiten abgeben.
§ 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, die bei der Vereinsgründung in die
Mitgliederliste aufgenommen wurden, soweit diese Mitgliederliste von der ersten
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Bewerber können auf Antrag als vorläufige Mitglieder in den Verein aufgenommen
werden. Sie werden zur nächsten Mitgliederversammlung eingeladen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme. Das vorläufige
Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
(3) Ein Ausstoß aus dem Verein ist nur durch eine zweidrittel Mehrheit der
Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung oder die Grundsätze des
Vereins möglich.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse
und weltanschauliche Toleranz.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen
Anteil am Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
31. Dezember der auf der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei viertel der anwesenden Mitglieder
kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen dem Dt. Kinderschutzbund. e.V. mit der Adresse Kurze
Str. 6 in 40822 Mettmann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Sportplatz :
Spessart Str. 6
40822 Mettmann
Trainingszeiten.
Montag 19.00 -21.00Uhr
Mittwoch 19.00 -21.00Uhr
Freitag 19.00 -21.00Uhr
Postanschrift
Atatürk Mettmann
Postfach 100 220
40802 Mettmann
Tel Kontakt.
Geschäftsführer Ali Kuran:0171 475304
1. Vorsitzender Musa Ibis 0173 28 12675
2 .Vorsitzender Seyfettin Özlük 0175 5739050
Kassierer Ismail Türköz: 0176 609 125 21